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Solare Zukunft: Nordrhein-Westfalen verabschiedet Solarpflicht in neuer Landesbauordnung

NRW treibt Solarpflicht in überarbeiteter Landesbauordnung voran

Ab dem kommenden Jahr müssen neue Gewerbegebäude mit Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach ausgestattet werden, darauf folgen 2025 Wohngebäude und ab 2026 wird diese Pflicht ausgeweitet bei einer grundlegenden Dachsanierung. Mit der Gesetzesänderung werden die Mindestabstände für Solarmodule auf Dächern zudem offiziell reduziert. 

Solaranlage Odenthal_Solarnia

Der Landtag von NRW hat in der Sitzung vom 26.10.2023 die geänderte Landesbauordnung verabschiedet.

Die novellierte Bauordnung erweitert die seit 2022 geltende Photovoltaik-Pflicht für neue Parkplätze auf den Gebäudesektor. Ab dem 1.Januar 2024 gilt sie für alle Gewerbegebäude für die ein Bauantrag gestellt wird. Im nächsten Jahr wird die Solarpflicht auf neue Wohngebäude erweitert. Außerdem ist es geplant, dass Landes- und Bundesliegenschaften bis Ende Dezember 2025 mit Photovoltaik-Dachanlagen ausgestattet werden. Ab 2026 sind landeseigene Gebäude und die übrigen Gebäude verpflichtet, bei einer grundlegenden Sanierung des Daches, eine Solaranlage zu installieren. Im Gesetz sind Ausnahmen von der Pflicht zur Photovolotaik vorgesehen. So sind Dachflächen unter 50 Quadratmeter sowie und technische sowie wirtschaftlichen Unzumutbarkeiten Gründe um von der Photovoltaik-Pflicht befreit zu werden. Die novellierte Landesbauordnung bietet Entlastungen für den Ausbau von Solaranlagen und Wärmepumpen. Bereits im Dezember 2022 hat die Landesregierung Düsseldorf eine Verordnung an die Genehmigungsbehörden versandt, um die bevorstehende Gesetzesänderung zu beachten. Dadurch hatten die Behörden bereits die Möglichkeit, die neuen Bestimmungen anzuwenden, die nun ab dem 1.Januar 2024 offiziell in Kraft treten. Die Solarpflicht-Anforderungen können nicht mit einem Balkonkraftwerk gedeckt werden, da die Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass das jeweils technisch-wirtschaftliche Optimum erreicht werden soll.

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den Abstand von Photovoltaik-Anlagen auf Reihenhäusern. Seit dem Runderlass gilt eine Regelung, die es erlaubt, Solaranlagen auf den Dächern von Ein- und Zweifamilienhäusern, insbesondere in den Gebäudeklassen 1 und 2, ohne Mindestabstand zur Grenzwand zu installieren. Allerdings ist die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstands zur Grenzwand schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Diese Maßnahme soll die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Reihenhäusern attraktiver gestalten.

Mit einer weitere Neuerung in der Landesbauordnung werden die nötigen Abstandsflächen für Wärmepumpen aufgehoben. Diese Neuerung zielt darauf ab, die Installation solcher Geräte in Ein- und Zweifamilienhäusern zu erleichtern. NRW setzt sich durch die Verabschiedung der Solarpflicht gezielt für den Solarausbau und damit eine nachhaltigere Zukunft ein.

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